Öffentliche Tanzveranstaltungen am Karfreitag nicht gestattet

Frankfurt (Oder) (pm) Zum Schutz der religiösen Feiertage hat das Land Brandenburg im Feiertagsgesetz die Regelung getroffen, dass Tanzveranstaltungen am Karfreitag, ab 0.00 Uhr bis einschließlich Karsamstag, vier Uhr, und öffentliche Sportveranstaltungen, ab 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, nicht gestattet sind.


Des Weiteren ist der Betrieb von Spielbanken und Spielhallen am Karfreitag, zwischen vier und 24 Uhr nicht gestattet.
Darauf weist die Gewerbeaufsichtsbehörde der Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) mit Blick auf Karfreitag, 6. April, hin.

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